Vereinssatzung vom 12.03.2026

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Rot-Weiß 1911 e. V. Geseke“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Geseke.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Tennis-Verbandes.

(5) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an.

(6) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Westfälischen Tennis-Verbandes. Soweit danach das Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den Verband.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins:

a) Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit sowie als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.

b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport.

c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch

a) die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen,

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

d) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,

e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,

f) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 

Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Zu Inhalten, Laufzeiten und Beendigung entscheidet der Vorstand.

(7) Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern

b) außerordentlichen Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Berücksichtigung des Lebensalters.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand zu richten.

Der Antrag muss zwingend die in § 18 Abs. 1 lit. a) und b) genannten Angaben enthalten.

(2) Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen, Geschäftsunfähigen oder der juristischen Person ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Textform.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet 

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung berechtigt.

Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied zu informieren. Dabei ist die Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen, in Textform Stellung zu nehmen.

Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand auch unter Berücksichtigung einer eingegangenen Stellungnahme.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied in Textform unter der Angabe des Grundes mitzuteilen.

Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Sie ist Bestandteil der Vereinssatzung.

(2) Die Beitragsordnung regelt die mitgliedschaftlichen Pflichten: Höhe der Mitgliedsbeiträge, mögliche Aufnahmegebühren, die Erhebung von Umlagen sowie Sachleistungen und die Leistung von Diensten (Arbeitseinsätze).

Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(5) Für außerordentliche Mitglieder können besondere Regelungen festgelegt werden.

§ 7 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten.

Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins sind Folge zu leisten beziehungsweise zu beachten.

(2) Ziel des Vereins ist es, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander und gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. Dazu gehört das ordnungsgemäße Verhalten auf den Anlagen des Vereins.

(3) Das Fehlverhalten eines Mitglieds kann folgende Vereinsstrafen nach sich ziehen

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Ordnungsgebühr bis zu 300.- Euro

d) Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Sporteinrichtungen sowie vom Trainings- und Übungsbetrieb

e) Sperrung für Wettkämpfe, Turniere und sportliche Veranstaltungen

f) Enthebung aus dem Amt

Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom Vorstand eingeleitet. Hält der Vorstand, nach Einholung der Stellungnahme der betroffenen Person, die Verhängung einer Vereinsstrafe für notwendig, ist diese dem Mitglied in Textform zu übermitteln.

(4) Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, sind diese verpflichtet die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied verursacht worden, hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis frei zustellen.

(5) Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Gesamtvorstand

c) der Vorstand nach § 26 BGB

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung durch den Vorstand an die Mitglieder erfolgt in Textform. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Zusätzlich erfolgt die Bekanntgabe auf der Homepage (https://www.tennisclubgeseke.de) des Vereins und durch Aushang im Vereinsheim.

Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 10% der Mitglieder zu stellen.

Die Voraussetzungen nach Abs. (2) gelten entsprechend.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.

(6) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben.

Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

(8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, Gesamtvorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung in Textform mit einer Begründung vorliegen.

(9) Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 10 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:

a) Entgegennehmen des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes

b) Entlastung des Gesamtvorstandes

c) Genehmigung der Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr

d) Genehmigung zur Änderung der Beiträge (Muster Beitragsordnung)

e) Genehmigung zur Erhebung einer Vereinsumlage (Muster Beitragsordnung)

f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes

g) Wahl der Kassenprüfer

h) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorständen

j) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen

k) Beschlussfassung über eingereichte Anträge

l) Verabschiedung von Vereinsordnungen soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in die Zuständigkeit des Vorstands oder des Gesamtvorstandes fallen.

§ 11 Gesamtvorstand

(1) Den Gesamtvorstand des Vereins bilden:

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der Schatzmeister

d) der Sportwart

e) der Jugendwart

f) der technische Wart

g) den Beiräten (höchstens vier).

(2) Eine Personalunion ist nicht zulässig.

(3) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder zu a), e) und g) werden in geraden, die Mitglieder zu b), c), d) und f) in ungeraden Jahren gewählt. Die Aufgliederung sichert in jedem Fall die Funktion des Gesamtvorstandes.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme.

(6) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.

(7) Geschäftshandlungen der Einzelmitglieder d) bis g) des Gesamtvorstandes sind beschränkt. Sie werden nicht zu Besonderen Vertretern des Vereins bestellt.

Rechtsgeschäfte dürfen nur mit der Vollmacht des Vorstandes getätigt werden.

(8) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

(2) Aufgaben sind:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen

d) Rechenschaftsbericht, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung sowie der Haushaltsplanung

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

f) Streichung von Mitgliedern aus der Vereinsliste

g) Ausschluss von Mitgliedern

h) Durchführung der Jahresterminplanung

i) Pflicht zur Dienstaufsicht

j) Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse

k) Registerliche Pflichten

§ 13 Vorstand gemäß § 26 BGB

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten.

(2) Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Rücktritt aus dem Vorstand ist dem Verein in Textform anzuzeigen.

(4) Der Vorstand ist an den von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushalt gebunden.

§ 14 Beschlüsse und Protokolle

(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15 Änderungen der Satzung

(1) Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 16 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt folgende Vereinsordnungen zu erlassen:

a) Ehrenordnung

b) Beitragsordnung

c) Geschäftsordnung

d) Platz- und Spielordnung

§ 17 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre und zwar jährlich versetzt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

(4) Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu stellen.

§ 18 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein:

a) Vorname, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität des Mitglieds und ggf. des oder der Vertreter

b) Anschrift, Bankverbindung, Telefon-/Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse

c) Vereinsfunktion, Vereinsnummer, ID-Nummer, Leistungsklasse, Spielergebnisse

Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Dem Westfälischen Tennis-Verband können diese Daten unter geschützter Zugangsberechtigung zugänglich gemacht werden.

(2) Der Verein ist berechtigt, die regionale/überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse inkl. Bilder und Fotos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden.

Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage/Vereinszeitung/Infotafel im Vereinsheim sowie in den Medien (auch soziale Medien) bekannt gemacht werden.

Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.

(3) Mitgliederlisten werden ausschließlich auf Anforderung an den Westfälischen Tennis-Verband, den Vorstand und Vereinsmitglieder mit Funktionen herausgegeben für die die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich sind und wenn sie zu Verbands-/Vereinszwecken verwendet werden.

(4) Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt.

Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.

§ 19 Auflösung des Vereins, Anfallberechtigung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geseke, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports, insbesondere des Jugendsports, zu verwenden hat.

§ 20 Gültigkeit der Satzung

(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12. März 2026 beschlossen.

(2) Die Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

(3) Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.